Stand: 15. August 2026
Diese Kernbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Sie werden durch die im jeweiligen Angebot ausdrücklich aktivierten Leistungsmodule ergänzt. Die deutsche Fassung ist allein verbindlich. Eine englische Fassung ist ausschließlich eine unverbindliche Übersetzung zur leichteren Verständlichkeit.
1. Geltung und Vertragsunterlagen
1.1Diese B2B-Kernbedingungen ("Kernbedingungen") gelten für Verträge zwischen der ZEBROS GmbH ("ZEBROS") und Kunden, die bei Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handeln. ZEBROS schließt keine Verträge auf Grundlage dieser Kernbedingungen mit Verbrauchern.
1.2Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss ausdrücklich einbezogene, datierte und von ZEBROS archivierte Fassung. Eine neue Fassung gilt automatisch nur für künftige Verträge. Ein bestehender Vertrag wird nur durch ausdrückliche Vereinbarung geändert; Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
1.3Der Vertrag besteht, soweit jeweils einbezogen, in folgender Rangfolge:
- individuell ausgehandelte Vereinbarungen;
- Angebot, Auftragsbestätigung und Leistungsbeschreibung ("SOW");
- ausdrücklich einbezogene fachbezogene Anhänge, insbesondere SLA oder Security Annex, jeweils nur für ihren Regelungsgegenstand;
- die im Angebot aktivierten Leistungsmodule; und
- diese Kernbedingungen.
Eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ("AVV") geht für die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrem Regelungsbereich vor. Der gesetzliche Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt unberührt.
1.4Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ZEBROS ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zustimmt. Die vorbehaltlose Annahme einer Bestellung, Zahlung oder Leistung genügt dafür nicht.
1.5Die Bezeichnung eines Angebots oder Produkts, insbesondere als BOS, Hyper, 4DE oder Reality Check, legt den gesetzlichen Vertragstyp nicht fest. Das Angebot bezeichnet Dienst-, Support-, Werk-, SaaS-, Subscription-, Liefer- und Appliance-Bestandteile und aktiviert die dafür geltenden Leistungsmodule.
1.6"Werktage" sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am jeweiligen Sitz von ZEBROS. Vereinbarte Servicezeiten und Servicekalender richten sich ausschließlich nach dem Angebot oder dem einschlägigen Leistungsmodul.
1.7Die deutsche Fassung dieser Kernbedingungen ist allein verbindlich. Eine englische Fassung wird ausschließlich als Convenience Translation zur leichteren Verständlichkeit bereitgestellt. Bei Widersprüchen oder Auslegungsunterschieden geht die deutsche Fassung vor.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1Ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot von ZEBROS kann nur innerhalb der darin genannten Bindungsfrist angenommen werden. Andernfalls ist eine Bestellung des Kunden ein Vertragsangebot. Der Vertrag kommt dann durch Auftragsbestätigung von ZEBROS in Textform oder dadurch zustande, dass ZEBROS für den Kunden erkennbar und bewusst mit der Leistung beginnt oder einen bestellten digitalen Dienst aktiviert. Eine automatisierte Empfangsbestätigung ist keine Auftragsannahme. Eine Annahme mit Änderungen oder nur eines Teils des Angebots bedarf der Zustimmung der anderen Partei.
2.2ZEBROS schuldet ausschließlich die in den einbezogenen Vertragsunterlagen beschriebenen Leistungen. Angaben auf Websites, in Präsentationen, Marketingunterlagen, Demonstrationen oder unverbindlichen Konzepten werden nur dann Vertragsinhalt, wenn das Angebot sie ausdrücklich einbezieht. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und durch eine hierzu bevollmächtigte Person erklärt wurde.
2.3Lücken oder Unklarheiten der Leistungsbeschreibung werden gemeinsam geklärt. Änderungen von Leistungsumfang, Vergütung, Terminen oder Abnahmekriterien werden erst wirksam, wenn beide Parteien sie in Textform bestätigt haben. Keine Partei ist verpflichtet, eine vorgeschlagene Änderung anzunehmen.
2.4ZEBROS darf ohne vorherige Bestätigung nur solche vorläufigen Maßnahmen ergreifen, die unmittelbar erforderlich sind, um einen konkret drohenden Schaden zu vermeiden. ZEBROS informiert den Kunden unverzüglich über Anlass, Maßnahme, Auswirkungen und erkennbaren Zusatzaufwand. Eine weitergehende Änderung des Auftrags entsteht dadurch nicht.
3. Zusammenarbeit und Mitwirkung
3.1Jede Partei stellt die Informationen, Entscheidungen, Freigaben und Ansprechpartner rechtzeitig bereit, die nach dem Vertrag ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet und für die Leistung der anderen Partei erforderlich sind. Bereitgestellte Informationen müssen nach bestem Wissen richtig und vollständig sein.
3.2Erkennt eine Partei, dass eine fehlende, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung die Leistung beeinträchtigt, weist sie die andere Partei hierauf und auf die erkennbaren Folgen hin. Termine und Pflichten verschieben oder entfallen nur, soweit die Beeinträchtigung tatsächlich darauf beruht. Beide Parteien begrenzen die Auswirkungen angemessen. Weitergehende Mitwirkungspflichten und die Vergütung bereitgehaltener Kapazität regeln das einschlägige Leistungsmodul und das Angebot.
4. Vergütung und Rechnungen
4.1Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geschuldeten Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Preise und Rechnungen lauten auf Euro, soweit das Angebot keine andere Währung festlegt. Sätze, Pauschalen, Abrechnungsintervalle, Reise- und Fremdkosten, Rundungen und Zahlungspläne ergeben sich aus Angebot oder Preisblatt.
4.2Der Kunde teilt ZEBROS rechtzeitig den vereinbarten Rechnungskanal sowie erforderliche Bestellnummern, Kostenstellen und sonstige Rechnungsangaben mit und hält den Rechnungskanal funktionsfähig. Eine Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie dem Kunden über den benannten elektronischen Kanal nachweisbar bereitgestellt oder an seiner hierfür autorisierten elektronischen Empfangsgrenze nachweisbar angenommen wurde. Interne Prüf-, Freigabe- oder Bestellprozesse des Kunden verschieben den Zugang oder die Fälligkeit nicht. Fehlt eine rechtzeitig vereinbarte Angabe aufgrund eines von ZEBROS zu vertretenden Fehlers, stellt ZEBROS eine korrigierte Rechnung; die Zahlungsfrist beginnt mit deren Zugang neu.
4.3Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach nachgewiesenem Zugang ohne Abzug zu zahlen, soweit das Angebot keine andere Frist vorsieht. Für die Rechtzeitigkeit ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem von ZEBROS benannten Konto maßgeblich.
4.4Der Kunde teilt Einwendungen gegen eine Rechnung unverzüglich und konkret mit. Nur der nachvollziehbar beanstandete Teil darf bis zur Klärung zurückgehalten werden; der unbestrittene Teil bleibt fristgerecht zahlbar. Eine offensichtlich vorgeschobene oder nicht konkretisierte Beanstandung verhindert weder Verzug noch vereinbarte Aussetzungsrechte. Bei einer ernsthaften, nachvollziehbaren Streitigkeit wirken beide Parteien an einer kurzfristigen Klärung mit; ZEBROS setzt Leistungen wegen des tatsächlich streitigen Betrags nicht aus, solange der Kunde daran angemessen mitwirkt.
4.5Zahlungen erfolgen für ZEBROS spesenfrei. Kundenseitige Bank-, Transfer- und Korrespondenzbankkosten trägt der Kunde. Gesetzlich zwingende Steuerabzüge darf der Kunde vornehmen, wenn er ZEBROS rechtzeitig informiert und geeignete Abzugs- oder Steuerbescheinigungen bereitstellt. Soweit rechtlich zulässig, erhöht der Kunde die Zahlung so, dass ZEBROS den vereinbarten Nettobetrag erhält. Dies gilt nicht für deutsche Ertragsteuern von ZEBROS oder soweit ein Abzug allein darauf beruht, dass ZEBROS notwendige und zumutbare Entlastungsunterlagen nicht bereitgestellt hat. Beide Parteien wirken angemessen an einer verfügbaren Quellensteuerentlastung mit.
4.6Zahlt der Kunde mit Zustimmung von ZEBROS eine Euro-Rechnung in einer anderen Währung, ist der tatsächlich gutgeschriebene Euro-Gegenwert maßgeblich. Eine Unterdeckung ist auszugleichen; eine Überzahlung wird gutgeschrieben. Wurde der Preis ausdrücklich in einer anderen Währung vereinbart, trägt ZEBROS das Wechselkursrisiko nach Rechnungstellung.
5. Zahlungsverzug, Aufrechnung und Leistungsaussetzung
5.1Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. ZEBROS kann für Entgeltforderungen Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, einmalig die gesetzliche Pauschale von 40 Euro je überfälliger Entgeltforderung und einen darüber hinausgehenden nachgewiesenen Verzugsschaden verlangen. Die Pauschale wird auf ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
5.2Der Kunde darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder Nichterfüllung, gilt diese Beschränkung nicht. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
5.3Bleibt eine fällige und nicht ernsthaft bestrittene Forderung unbezahlt, darf ZEBROS die betroffenen Leistungen nach konkreter Androhung und Ablauf einer weiteren Frist von sieben Kalendertagen angemessen aussetzen. Bei einem erheblichen Verzug darf die Androhung weitere konkret bezeichnete Verträge mit derselben juristischen Person erfassen. Verträge anderer Konzerngesellschaften sind nur einbezogen, wenn eine gemeinsame Zahlungsverantwortung oder Cross-Default-Regel ausdrücklich vereinbart wurde.
5.4Eine Aussetzung ist keine Kündigung. Vereinbarte laufende Vergütung bleibt geschuldet, soweit ZEBROS leistungsbereit ist und die Unterbrechung aus der Sphäre des Kunden stammt. Zwingende Sicherheits-, Datenhaltungs- und Abwicklungspflichten bleiben bestehen.
5.5Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss objektiv und erheblich, insbesondere durch einen Insolvenzantrag, wiederholte Vollstreckungsmaßnahmen oder erhebliche Zahlungsrückstände, darf ZEBROS für noch nicht erbrachte Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Bleibt sie trotz angemessener Frist aus, darf ZEBROS die betroffenen Leistungen aussetzen und bei fortbestehendem wesentlichem Risiko aus wichtigem Grund beenden. Forderungen werden dadurch nicht pauschal vorzeitig fällig.
6. Unterauftragnehmer und Drittanbieter
6.1ZEBROS darf geeignete Unterauftragnehmer einsetzen und bleibt für die Erfüllung eigener Vertragspflichten verantwortlich. ZEBROS stellt sicher, dass ausdrücklich vereinbarte Anforderungen an Vertraulichkeit, Sicherheit und Qualifikation auch für die eingesetzten Unterauftragnehmer gelten. Für Unterauftragsverarbeiter gelten ergänzend die Regelungen des AVV.
6.2Das Angebot bezeichnet, ob ZEBROS, der Kunde oder ein Dritter Vertragspartner für ein Drittprodukt oder eine Drittleistung ist. Für Produkte und Anbieter, die der Kunde auswählt oder unmittelbar beauftragt, haftet ZEBROS nur für ausdrücklich übernommene Auswahl-, Integrations-, Beratungs- und Warnpflichten. Eigene Pflichten von ZEBROS bleiben unberührt. Änderungen, Einstellung, Ersatz und Migration von Drittprodukten regelt das einschlägige Leistungsmodul oder der Auftrag.
6.3Vertriebs- und sonstige Geschäftspartner können ZEBROS nur aufgrund einer ausdrücklich dokumentierten Vertretungsmacht und innerhalb des dokumentierten Vertretungsumfangs verpflichten. Weitergehende Angebote, Zusagen, Rabatte oder Vertragsänderungen werden erst durch Bestätigung von ZEBROS in Textform verbindlich.
7. Vertraulichkeit, Datenschutz, KI-Werkzeuge und Referenzen
7.1"Vertrauliche Informationen" sind Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter nach Inhalt, Zweck oder Umständen für einen verständigen Geschäftspartner erkennbar ist. Das gilt auch für mündlich, in Workshops oder durch Zugriff auf Systeme offengelegte Informationen. Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten sind unabhängig von einer Kennzeichnung geschützt.
7.2Jede Partei verwendet vertrauliche Informationen nur für den Vertrag und schützt sie mindestens mit derselben Sorgfalt wie eigene Informationen vergleichbarer Sensibilität, jedenfalls mit angemessener fachlicher Sorgfalt. Zugriff erhalten nur Personen, die ihn für den Vertragszweck benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Erkannte unbefugte Zugriffe, Offenlegungen oder Verluste teilt die empfangende Partei unverzüglich mit; die Parteien wirken angemessen an Eindämmung und Aufklärung mit.
7.3Die Pflichten gelten nicht, soweit die empfangende Partei nachweist, dass die konkrete Information
- ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt ist oder wird;
- rechtmäßig von einem nicht zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten erlangt wurde;
- unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Information entwickelt wurde; oder
- ihr aufgrund zeitlich vorher bestehender Unterlagen bereits rechtmäßig, unabhängig von der offenlegenden Partei und ohne Vertraulichkeits- oder Nutzungsbeschränkung vorlag.
Die vierte Ausnahme erfasst nicht eine erst später erhaltene Zusammenstellung, Einordnung, Bestätigung, Aktualisierung, Quelle oder den Geschäftskontext. Bloße Erinnerung oder allgemeine Branchenerfahrung genügt als Nachweis nicht.
7.4Muss eine Partei Informationen aufgrund Gesetzes, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offenlegen, informiert sie die andere Partei vorher, soweit dies zulässig und praktisch möglich ist, beschränkt die Offenlegung auf das Erforderliche und unterstützt angemessene Schutzmaßnahmen.
7.5Auf Verlangen und bei Vertragsende werden vertrauliche Unterlagen zurückgegeben oder gelöscht, soweit gesetzliche Aufbewahrung, Beweissicherung oder kontrolliert auslaufende Sicherungskopien nicht entgegenstehen. Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, solange sie als solche qualifizieren. Sonstige vertrauliche Informationen werden während des Vertrags und fünf Jahre danach geschützt. Für personenbezogene und gesetzlich besonders geschützte Informationen gelten unabhängig davon die gesetzlichen Schutz-, Lösch- und Aufbewahrungspflichten.
7.6Jede Partei erfüllt die datenschutzrechtlichen Pflichten ihrer jeweiligen Rolle. Eine Auftragsverarbeitung beginnt erst, wenn die erforderliche Vereinbarung nach Artikel 28 DSGVO geschlossen ist.
7.7ZEBROS darf interne oder vertraglich kontrollierte KI- und Automationswerkzeuge einsetzen, wenn Vertraulichkeit, Datenschutz, Zweckbindung und angemessene Sicherheit gewahrt bleiben. Vertrauliche oder personenbezogene Kundeninformationen werden nicht an allgemein zugängliche oder nicht angemessen abgesicherte KI-Dienste übermittelt. Ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung verwendet ZEBROS Kundendaten nicht zum Training eigener oder fremder allgemein nutzbarer Modelle. ZEBROS bleibt für die eingesetzten Werkzeuge und die geschuldete fachliche Prüfung verantwortlich.
7.8Die öffentliche Verwendung von Name, Firma, Marke oder Logo der jeweils anderen Partei als Referenz bedarf ihrer vorherigen Freigabe in Textform.
8. Rechte, Vorleistungen und Kundenmaterial
8.1Rechte an Materialien, Software, Methoden, Werkzeugen, Modellen, Bibliotheken, Vorlagen und sonstigem Know-how, die eine Partei bereits vor dem Auftrag besaß oder unabhängig davon entwickelt ("Background-IP"), verbleiben bei dieser Partei. Rechte an konkreten Projektergebnissen, SaaS und Appliance-Software richten sich nach dem jeweils aktivierten Leistungsmodul und dem Angebot.
8.2ZEBROS darf allgemeine berufliche Fähigkeiten, Erfahrungen, Methoden und abstrahiertes Know-how weiterverwenden, sofern dies keine vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder identifizierbaren kundenspezifischen Ergebnisse enthält. Diese Regel erlaubt keine Nutzung konkreter vertraulicher Informationen allein deshalb, weil sich eine Person an sie erinnert.
8.3Der Kunde behält die Rechte an seinen Daten, Unterlagen, Marken, Systemen und sonstigen Materialien. Er sichert zu, dass er sie ZEBROS für den vereinbarten Zweck bereitstellen und ihre Nutzung gestatten darf, und räumt ZEBROS die hierfür erforderlichen, auf Zweck und Vertragsdauer beschränkten Rechte ein.
8.4Der Kunde stellt ZEBROS von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese durch vom Kunden bereitgestellte Materialien, verbindliche Anweisungen oder eine nicht vertragsgemäße Nutzung schuldhaft verursacht wurden. ZEBROS informiert den Kunden unverzüglich, überlässt ihm grundsätzlich die Rechtsverteidigung, schließt ohne seine Zustimmung keinen Vergleich und unterstützt ihn angemessen. Soweit eine eigene Pflichtverletzung oder ein eigener Verursachungsbeitrag von ZEBROS vorliegt, besteht keine Freistellung.
9. Haftung und höhere Gewalt
9.1ZEBROS haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, für ausdrücklich übernommene Garantien, bei arglistigem Verschweigen, nach dem Produkthaftungsgesetz und in allen anderen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
9.2Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ZEBROS nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden ist sie auf 300.000 Euro je Schadensereignis und insgesamt je Vertragsjahr, für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden auf 3.000.000 Euro je Schadensereignis begrenzt. Mehrere Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadensereignis. Ein Vertragsjahr ist jeder Zeitraum von zwölf Monaten ab Vertragsbeginn und danach ab dem jeweiligen Jahrestag.
9.3Bei leichter Fahrlässigkeit wegen Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Modulspezifische Grenzen, insbesondere für Supportleistungen, Datenwiederherstellung, SaaS und Appliances, gehen für ihren Regelungsgegenstand vor, ohne die unbeschränkte Haftung nach Ziffer 9.1 einzuschränken.
9.4Die Haftungsregeln gelten für vertragliche, vorvertragliche und deliktische Ansprüche und zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Unterauftragnehmer von ZEBROS. Soweit ein Schaden durch Vorgaben, Systeme, Produkte oder Eingriffe des Kunden oder eines vom Kunden verantworteten Dritten verursacht wurde, haftet ZEBROS nur bei Verletzung einer eigenen vertraglichen Auswahl-, Integrations-, Schutz- oder Warnpflicht und nur für den dadurch verursachten Anteil.
9.5Keine Partei haftet für die Nichterfüllung einer Pflicht, soweit und solange sie durch ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares, außerhalb ihres zumutbaren Einflusses liegendes und auch bei angemessener Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis verhindert wird ("höhere Gewalt"). Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich, begrenzt die Auswirkungen angemessen und setzt die Leistung nach Wegfall des Hindernisses fort. Nur die kausal betroffene Pflicht wird ausgesetzt. Bereits erbrachte Leistungen und nicht betroffene Zahlungspflichten bleiben bestehen. Dauert eine wesentliche Behinderung länger als 60 aufeinanderfolgende Kalendertage, darf jede Partei den betroffenen Leistungsteil beenden, soweit das Angebot keine andere Frist vorsieht.
10. Laufzeit, Aussetzung und außerordentliche Beendigung
10.1Beginn, Laufzeit, ordentliche Kündigung und die Folgen einer ordentlichen Beendigung richten sich nach Angebot und aktiviertem Leistungsmodul.
10.2Das Recht jeder Partei zur Kündigung oder sonstigen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Beruht der wichtige Grund auf einer behebbaren Vertragsverletzung, ist die Beendigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Eine Frist oder Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn sie gesetzlich entbehrlich oder die sofortige Beendigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
10.3Eine berechtigte Aussetzung oder Beendigung lässt Ansprüche auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen, fällige Forderungen und weitergehende gesetzliche Ansprüche unberührt. Modulspezifische Übergabe-, Datenexport-, Rückgabe- und Abwicklungspflichten bleiben anwendbar.
11. Textform, Vertragsübertragung, Recht und Gerichtsstand
11.1Textform im Sinne von § 126b BGB, insbesondere E-Mail, genügt für Angebote, Bestellungen, Vertragsänderungen, Change Requests, Freigaben, Mängelanzeigen und Kündigungen, soweit nicht zwingendes Recht oder eine ausdrückliche Individualvereinbarung eine strengere Form verlangt.
11.2Die Parteien benennen ihre geschäftlichen E-Mail-Adressen für rechtserhebliche Mitteilungen und halten sie aktuell. Mitteilungen werden nach den gesetzlichen Zugangsregeln wirksam. Eine nachweislich abgewiesene oder unzustellbare Nachricht gilt nicht als zugegangen. Nach Zugang im benannten geschäftlichen Postfach liegt die interne Weiterleitung im Verantwortungsbereich des Empfängers. Eine Adressänderung wirkt für künftige Mitteilungen erst nach ihrem Zugang bei der anderen Partei. Für Rechnungen gilt ergänzend Ziffer 4.2.
11.3Keine Partei darf den gesamten Vertrag ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei übertragen; die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Eine Übertragung im Rahmen einer Rechtsnachfolge oder Konzernumstrukturierung ist zulässig, wenn Leistungsfähigkeit, Datenschutz, Vertraulichkeit und berechtigte Interessen der anderen Partei gewahrt bleiben. Gesetzlich zulässige Abtretungen von Geldforderungen, insbesondere nach § 354a HGB, bleiben unberührt.
11.4Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Regeln des internationalen Privatrechts bleiben unberührt.
11.5Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der jeweilige Sitz von ZEBROS. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.